Financial Services

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KPMG Financial Services Newsletter – fachliche Information periodisch und in gebündelter Form

Liebe Leserin, lieber Leser! Auch in dieser Ausgabe unseres Financial Services Newsletters haben wir wieder eine Auswahl an besonders aktuellen Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht und Steuern (u.a. Vergütungspolitik, Basel III, FATCA und Finanztransaktionssteuer) in kompakter Form für Sie aufbereitet. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre!

Liebe Leserin!
Lieber Leser!

Mit dem KPMG Financial Services Newsletter stehen Ihnen praxisgerecht aufbereitete aktuelle fachliche Informationen betreffend den Financial Services Sektor aus den Bereichen Rechnungslegung, Steuern und Regulatorien zur Verfügung.

Die vielzitierte Flut an Neuerungen in den Bereichen Aufsichtsrecht, Rechnungslegung und Steuern ist weiterhin im Steigen. Auch wenn noch nicht alle Regeln und Maßnahmen endgültig auf dem Tisch liegen, ist eines klar: Sie werden wesentliche Auswirkungen auf Strukturen und Geschäftsmodelle der Unternehmen des Financial Services Sektors zur Folge haben.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre! Wenn Sie Fragen zu den behandelten Themen oder anderen Entwicklungen im Financial Services Sektor haben steht Ihnen Ihr KPMG Berater gerne zur Verfügung.

Mag. Bernhard Gruber

Aufsichtsrecht / Vergütungspolitik

Managerboni bei Banken: Neueste Entwicklungen

Nach manchen bestehenden Unsicherheiten, die mit Einführung der neuen Bestimmungen zur Begrenzung von variablen Vergütungsbestandteilen („Managerboni“) Anfang dieses Jahres eingetreten sind, hat sich mittlerweile durch mehrere Aussendungen der FMA, Gutachten vor allem im arbeitsrechtlichen Bereich sowie durch gelebte Praxis ein Branchenstandard entwickelt. Die aktuellen Entwicklungen zu diesem Thema betreffen die baldige Einführung des § 39c BWG über die größenabhängige Einrichtung eines Vergütungsausschusses sowie die derzeit in Überarbeitung befindliche Offenlegungs-Verordnung (OffV) hinsichtlich der Veröffentlichung qualitativer und quantitativer Angaben zur Vergütungspolitik.  

Entwurf FMA-Rundschreiben und Entwicklungen in der Praxis

Die zwei von der FMA im Frühjahr ausgesendeten Stellungnahmen zu Anfragen, die von der Wirtschaftskammer Österreich als Interessensvertretung der Kreditwirtschaft gestellt wurden, sollen im Wesentlich in ein Rundschreiben der Aufsicht zusammengefasst werden. Ein Entwurf dieses Rundschreibens existiert bereits, anhand dessen den Banken die eigenverantwortliche Beurteilung bei der Art und Umfang der Umsetzung der Bestimmungen zu Managerboni erleichtert werden soll. Gegenüber den Stellungnahmen ergeben sich allerdings keine wesentlichen inhaltlichen Neuerungen.

Obwohl dies von einigen Marktteilnehmern durchaus erwartet wurde, deutet weiterhin nichts auf eine gesetzliche Umsetzung von Erleichterungsbestimmungen für kleinere Banken hin. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass zahlreiche Banken von der Möglichkeit der Anwendung des Proportionalitätsgrundsatzes Gebrauch machen, dh aufgrund einer geringen Größe, einem geringen Risikoprofil sowie einer überschaubaren Komplexität der Organisation und der Geschäfte werden manche Grundsätze der Vergütungspolitik nicht bzw nur vereinfacht angewendet. Außerdem zeigt sich – vor allem aufgrund von Interpretationen aus dem Bereich des Arbeitsrechts – dass ein nur geringer Anteil einer variablen Vergütung im Verhältnis zum Fixgehalt wohl keine Auswirkung auf das Risikoverhalten einer Person haben kann. Als Grenzen für die Unerheblichkeit werden – je nach Gutachten – zwischen 10 % und 20 % des fixen Bezugs angesehen. Daher wird vielfach argumentiert, dass bei einer Begrenzung der variablen Bezüge in dieser Größenordnung die speziellen Grundsätze der Vergütungspolitik aufgrund des geringen Einflusses auf Risikoverhalten wohl nicht zur Anwendung kommen müssen.

Vergütungsausschuss

Der ursprünglich vorgesehene § 39c BWG, der aufgrund eines redaktionellen Fehlers nicht vom Nationalrat beschlossen wurde, wurde bis dato noch nicht in Kraft gesetzt – die in der Anlage zu § 39b BWG enthaltenen Verweise auf den Vergütungsausschuss und § 39c BWG greifen somit weiterhin ins Leere. Eine Regierungsvorlage zur Korrektur dieses Fehlers liegt seit 23. November 2011 jedoch vor.

Die geplante Regelung fordert bei börsennotierten Banken oder Banken mit einer Bilanzsumme von mehr als 1 Milliarde Euro die Einrichtung eines Vergütungsausschusses durch den Aufsichtsrat. Dieser Ausschuss hat mindestens über drei Mitglieder zu verfügen, wobei mindestens ein Mitglied ein Vergütungsexperte sein muss – diese Funktion kann bei einer Bilanzsumme von unter 5 Milliarden Euro auch von einem nicht dem Aufsichtsrat angehörigen Experten wahrgenommen werden. Die Hauptaufgabe des Vergütungsausschusses besteht in der unabhängigen Überwachung der Vergütungspolitik, mindestens einmal jährlich hat eine Sitzung zu erfolgen.

Die Einführung dieser Regelung ist laut Regierungsvorlage mit 31. Dezember 2011 vorgesehen, eine vorzeitige Umsetzung noch im verbleibenden Jahr 2011 ist daher zu empfehlen.

Offenlegung der Vergütungspolitik

Die von der FMA festgelegte Offenlegungsverordnung (OffV) soll vor allem hinsichtlich der Offenlegung der Vergütungspolitik überarbeitet werden. Im seit Oktober 2011 vorliegenden Entwurf der Verordnung wurde diesbezüglich der Absatz 15a eingefügt, dieser sieht sowohl die Offenlegung qualitativer als auch quantitativer Angaben vor.

Die Eckpunkte der neuen für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten sich wesentlich auf ihr Risikoprofil auswirken, offenzulegenden qualitativen Angaben zur Vergütungspolitik umfassen im Wesentlichen folgende:

  • Überblick über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt;
  • die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg sowie die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems einschließlich der Kriterien zur Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, der Politik der Rückstellungen und der Erdienungskriterien;
  • die Erfolgskriterien, anhand derer über Aktien bzw Aktienbezugsrechte und variable Vergütungskomponenten entschieden wird; sowie
  • die wichtigsten Parameter und Grundprinzipien für Modelle mit variablen Vergütungskomponenten.

Der in der Praxis wohl heiklere Punkt betrifft die Offenlegungen der quantitativen Angaben, die aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen bzw nach höherem Management und Mitarbeitern, deren Tätigkeit wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil haben, vorzunehmen sind. Zusätzlich haben Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme von mehr als 1 Milliarde Euro oder mit Börsennotierung die quantitative Offenlegung auch für die Geschäftsleiter vorzunehmen. Es besteht in diesem Bereich jedoch ein gewisses Spannungsfeld zur Schutzklausel des § 241 Abs 4 UGB, demnach im Anhang zum Jahresabschluss die Aufschlüsselung der Bezüge, Abfindungen sowie Aufwendungen für Abfertigungen und Pensionen entfallen kann, wenn die Geschäftsleitung weniger als drei Personen umfasst. Bisher gibt es diesbezüglich allerdings noch keine rechtlichen Stellungnahmen.

Die quantitativen Angaben sollen hierbei beispielsweise die Anzahl der Mitarbeiter dieser Kategorien, Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr (aufgeteilt in feste und variable Vergütungen), die Beträge der zurückgestellten Vergütung, Zahlungen für Einstellungsprämien, Abfindungszahlungen inklusive der Anzahl der Begünstigten sowie der höchste Betrag einer Abfindungszahlung, die einer Einzelperson zugesprochen wurde.

Jedoch gibt es auch im Bereich der Offenlegungsverordnung ausdrücklich die Möglichkeit der Anwendung des Proportionalitätsgrundsatzes, da Art und Umfang der offenzulegenden Informationen einer Bank von ihrer Größe, der internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte abhängen sollen. Die neuen Offenlegungsvorschriften werden voraussichtlich bereits zum 31. Dezember 2011 anzuwenden sein.

Mag. Bernhard Mechtler, Mag. Christian Grinschgl

Aufsichtsrecht / CRR I & CRD IV

CRR I & CRD IV – wesentliche Änderungen zu BASEL III

In Umsetzung des BASEL III-Rahmenwerkes des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht hat die Europäische Kommission am 20. Juli 2011 eine Verordnung und eine Richtlinie jeweils im Entwurf veröffentlicht, die mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten sollen.

Die neuen Aufsichtsanforderungen werden in einer EU-Verordnung (Capital Requirements Regulation – CRR I) festgelegt, wodurch die Regelungen direkt, d.h. ohne Umsetzung in nationales Recht, anwendbar sind. Dadurch soll eine EU-weite Harmonisierung gewährleisten werden. Die CRR I beinhaltet insbesondere Regelungen zu den Bestandteilen der Eigenmittel, Eigenmittelanforderungen, Großkrediten (Großveranlagungen), Liquiditätsberichterstattung, Verschuldung (Leverage), Offenlegung sowie den teils sehr komplexen Übergangsbestimmungen.

In der Richtlinie (Capital Requirements Directive IV – CRD IV) werden insbesondere die Bestimmungen über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die Modalitäten der Governance und der Aufsichtsrahmen festgelegt. Die CRD IV umfasst somit insbesondere Regelungen über die Zulassung, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, die Beaufsichtigung und die Offenlegungspflichten der Aufsichtsbehörden. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die Eigenmittelanforderungen für die neu eingeführten Kapitalpuffer (Kapitalerhaltungspuffer und antizyklischer Kapitalpuffer), die thematisch der CRR I zuzurechnen wären, Bestandteil der Richtlinie sind.

Viele Bestimmungen der beiden bereits mehrfach geänderten Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG wurden im Rahmen dieses neuen Regelwerkes (CRR I & CRD IV) zusammengeführt und die Bestimmungen der Anhänge in den verfügenden Teil dieser Rechtsvorschriften, insbesondere CRR I übernommen.

In weiterer Folge wird auf wesentliche Abweichungen bzw. Ergänzungen in Bezug auf das BASEL III-Rahmenwerk eingegangen:

Im Basel III-Rahmenwerk war nur emittiertes Grund- bzw. Stammkapital als hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1) vorgesehen. Die CRR I sieht hingegen nunmehr vor, dass Kapitalinstrumente unabhängig von der Rechtsform anerkannt werden, wodurch z.B. auch stille Beteiligungen unter die Definition des harten Kernkapitals fallen.

Das Auslöseereignis (Trigger Point) für die Wertberichtigung oder Umwandlung von Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals (Additional Tier 1) wird in der CRR I nunmehr prozentuell festgelegt. Ein Auslöseereignis liegt dann vor, wenn die harte Kernkapitalquote des Instituts unter 5,125% fällt. Die Festlegung eines höheren Prozentsatzes in den für das Instrument geltenden Bestimmungen ist zulässig. Bei Eintreten eines Auslöseereignisses werden die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals entweder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder wertberichtigt.

Eine wesentliche Änderung für die österreichische Kreditwirtschaft ist zudem, dass im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes für Forderungen an Institute das Rating des Sitzstaates nur noch subsidiär anwendbar ist. Wenn für Forderungen an Institute ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur (ECAI) vorliegt, wird die Risikogewichtung gemäß der Risikogewichte für Forderungen an Institute mit Rating vorgenommen.

Eine Großveranlagung (Großkredit) liegt nach der CRR I dann vor, wenn ihr Wert 10% des anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet. Wesentlich ist die neue Definition des anrechenbaren Eigenkapitals, das sich gemäß CRR I aus den Komponenten hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital zusammensetzt, wobei Letzteres nur noch in Höhe von höchstens 25% der Eigenmittel anrechenbar ist. Dieser „neue“ Kapitalbegriff des anrechenbaren Eigenkapitals gilt auch für qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors.

Im Zuge der Umsetzung der neuen Liquiditätsanforderungen wurde auf eine konkrete Festlegung der Net Stable Funding Ratio (NSFR) verzichtet. Die genaue Zusammensetzung und Kalibrierung soll nach einer intensiven Beobachtungs- und Überprüfungsphase festgelegt werden. Die CRR I sieht derzeit eine Berichterstattung über die stabile Finanzierung und eine Zuordnung der Positionen gemäß ihrer Laufzeit bzw. vertraglichen Kündigung in fünf Zeitfenstern vor.

Über die Berechnung und die Elemente der Verschuldensquote (Leverage Ratio) ist vorerst nur im Rahmen der Säule 2 (ICCAP) zu berichten. Eine verbindliche Einführung soll erst nach einem Überprüfungsprozess durch die EBA erfolgen. Die Verschuldensquote ist als einfaches arithmetisches Mittel der monatlichen Verschuldensquoten über ein Quartal zu berechnen.

Die Europäische Bankenaufsicht/EBA hat zudem mehr als 100 bindende technische Regulierungs- und Durchführungsstandards auszuarbeiten sowie Leitlinien und Empfehlungen zu erlassen. Dadurch bleiben auch nach dem Inkrafttreten der Rechtsvorschriften (CRR I & CRD IV) wesentliche Aufsichtsanforderungen weitgehend unbestimmt.

Mag. Gernot Kämmerer

Aufsichtsrecht / MIFID II

MIFID II: Neue Vorschriften für effizientere, widerstandsfähigere und transparentere Finanzmärkte in Europa

Vor dem Hintergrund sich ständig wandelnder Finanzmärkte und der globalen Finanzkrise seit 2008 hat die Europäische Kommission am 20. Oktober 2011 Vorschläge für die Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente vorgelegt. Ziel der EU ist es, die Finanzmärkte effizienter, widerstandsfähiger und transparenter zu machen und den Anlegerschutz zu stärken. Zudem sollen die Aufsichtsbefugnisse der Regulierungsbehörden ausgeweitet und klare Verfahrensregelungen für alle Handelsaktivitäten eingeführt werden.

1. Kernpunkte des Vorschlags der Kommission zur Novelle der MiFID I (im Folgenden „MiFID II“)

In einigen Bereichen der Regulierung von Finanzmärkten sind einheitliche Standards unerlässlich, während in anderen Bereichen nationale Unterschiede durchaus als vertretbar angesehen werden. Aus diesem Grund besteht das derzeit vorgeschlagene Legislativpaket aus einer Richtlinie und einer Verordnung, wobei die Richtlinie erst in österreichisches Recht umzusetzen und die Verordnung unmittelbar anzuwenden ist.

Die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (im Folgenden „MiFID I“) regelt die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten (wie Vermittlung, Beratung, Handel, Portfolioverwaltung, Übernahme von Emissionen etc) durch Banken und Wertpapierdienstleister sowie den Betrieb traditioneller Börsen und alternativer Handelsplätze (sog. Multilateraler Handelssysteme, „MTF“).

Die ursprüngliche Fassung der MiFID I ist im November 2007 im Rahmen einer umfassenden Novellierung des Wertpapieraufsichtsgesetzes („WAG 2007“) in Österreich umgesetzt worden.

Die Kernpunkte der MiFID II sind:

1. Robustere und effizientere Marktstrukturen

2. Berücksichtigung technologischer Innovationen

3. Erhöhung der Transparenz

4. Stärkung der Aufsichtsbefugnisse und strengere Regelungen für Warenderivatemärkte

5. Verbesserung des Anlegerschutzes

1.1. Robustere und effizientere Marktstrukturen

Der regulatorischen Rahmen der MiFID I erfasst bislang MTF und geregelte Märkte.

Allerdings erfolgt der Handel zunehmend über alternative Formen von „organisierten Handelssystemen“ (sogenannte „OTF“). Dabei handelt es sich um organisierte Plattformen, die derzeit keiner Regulierung unterliegen. So werden beispielsweise standardisierte Derivatkontrakte zunehmend auf diesen Plattformen gehandelt.

Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Sämtliche Formen von OTF sollen durch eine relativ breite Definition von „OTF“ den Regelungen der MiFID II unterworfen werden. Einzig ad-hoc Deals von Aktien, Anleihen und nicht standardisierten Derivaten (standardisierte Derivate sind zumindest über organisierte Handelssysteme im Rahmen der MiFID II zu handeln) sollen nach wie vor nicht der MIFID II unterliegen.

Die überarbeitete MiFID II wird künftig auch unterschiedliche Geschäftsmodelle zulassen, gleichzeitig aber gewährleisten, dass für alle Handelsplätze grundsätzlich dieselben Transparenzvorschriften gelten und dass Interessenkonflikten entgegengewirkt wird.

Um kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“) einen besseren Zugang zu den Kapitalmärkten zu verschaffen, sehen die Vorschläge ferner die Einführung spezieller KMU-Märkte vor. Plattformen, die den spezifischen Bedürfnissen von KMU gerecht werden, sollen ein entsprechendes „Qualitätssiegel“ beantragen können.

1.2. Berücksichtigung technologischer Innovationen

Für den algorithmischen Handel und den Hochfrequenzhandel sieht die MiFID II umfangreiche Schutzvorkehrungen vor. Letztere haben zu einer enormen Beschleunigung des Handels geführt und bergen potenzielle systemische Risiken.

Die Schutzvorkehrungen für Marktteilnehmer und Handelssysteme beinhalten die Verpflichtung, den gesamten algorithmischen Handel einer angemessenen Regulierung zu unterwerfen, ausreichend Liquidität bereitzustellen und Vorschriften einzuführen, die verhindern, dass die An- und Verkäufe der betreffenden Händler die Volatilität zusätzlich erhöhen. Vorgeschlagene Maßnahmen umfassen insbesondere Informations- und Meldepflichten zu Strategien, eine strengere Überwachung der Handelssysteme, die Einführung robuster Systemkontrollen, Beschränkungen hinsichtlich Auftragsgröße und Gebührengestaltung sowie eine Verpflichtung zum „laufenden Handel“.

Schließlich sollen effizientere und bessere Wettbewerbsbedingungen durch Zugangs- und Gebührenbeschränkungen für wichtige Nachhandelsdienstleistungen wie beispielsweise dem Clearing geschaffen werden, wo anderenfalls der Wettbewerb zwischen verschiedenen Handelsplätzen beeinträchtigt zu werden droht.

1.3. Erhöhung der Transparenz

Die Transparenz der Handelstätigkeiten auf den Aktienmärkten soll durch Einführung der Kategorie der OTFs erhöht werden. Dadurch soll vor allem sogenannten „Dark Pools“, also Handelsvolumina oder Liquidität, die nicht auf öffentlichen Plattformen bereitgestellt werden, entgegengewirkt werden. Ausnahmen von den erweiterten Transparenzvorschriften wären nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, beispielsweise dort wo die Publikation des Verkaufs von großen Volumina einen totalen Preisverfall der Titel zur Folge hätte.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten soll das Transparenzregime auch auf Märkte, an denen andere Finanzinstrumente als Aktien (beispielsweise Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte oder Derivate) gehandelt werden, erweitert werden.

Speziell autorisierte Daten-Provider sollen zukünftig sämtliche Marktdaten an einem einzigen Handelsplatz verfügbar machen. MiFID II legt zukünftig einheitliche Standards zur Meldung, Veröffentlichung und Konsolidierung von Marktdaten fest. Dadurch soll es den Anlegern erleichtert werden, sich einen Überblick über alle Handelsaktivitäten in der EU zu verschaffen und eine Entscheidung in voller Sachkenntnis zu treffen.

1.4.  Stärkung der Aufsichtsbefugnisse und strengere Regelungen für Warenderivatemärkte

Banken und Wertpapierdienstleister haben transaktionsbezogen ihre Handelsaktivitäten über regulierte Märkte an die zuständigen Aufsichtsbehörden zu melden. Dadurch soll es den Aufsichtsbehörden ermöglicht werden, diese Handelsaktivitäten in Übereinstimmung mit MiFID II und im Hinblick auf Missbrauch im Sinne der Missbrauchs-Richtlinie zu überwachen.

Die Kommissionsvorschläge sehen nunmehr eine Stärkung der Rolle und der Befugnisse der Regulierungsbehörden vor. In Abstimmung mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) werden die Aufsichtsbehörden unter genau festgelegten Bedingungen über die Möglichkeit verfügen, dass sie bestimmte Produkte, Dienstleistungen oder Praktiken verbieten können, wenn eine Gefahr für den Anlegerschutz, die Finanzstabilität oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte besteht.

Neben der Ausweitung der Transparenzvorschriften auf Warenderivatemärkte ist eine strengere Überwachung derselben geplant. Eingeführt werden soll eine Verpflichtung zur Meldung von Positionen, aufgeschlüsselt nach Händlerkategorien. Dadurch wird es für Regulierer und Marktteilnehmer leichter, die Rolle, die Spekulationen an diesen Märkten spielen, richtig einzuschätzen. Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den Finanzregulierungsbehörden die Befugnis zu übertragen, sämtliche Handelstätigkeiten im Bereich Warenderivate zu überwachen und jederzeit zu intervenieren, auch mit Blick auf die Ausgestaltung von Obergrenzen für Positionen, wenn Marktstörungen zu befürchten sind.

Schließlich soll es im Bereich der Rohstoff-Firmen weniger Ausnahmen von der MiFID II geben. Insbesondere sollen Firmen zukünftig von der MiFID erfasst werden, wenn diese auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder wenn diese im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Investition in Rohstoff-Derivate anbieten, sofern diese nicht Tochtergesellschaft in einer Finanzgruppe sind.

Derivate auf Emissionszertifikate waren schon in der ursprünglichen Fassung von MiFID I umfasst. Nunmehr sollen auch originäre Emissionszertifikate der MiFID II unterworfen werden.

1.5.  Verbesserung des Anlegerschutzes

Aufbauend auf den bereits bestehenden umfassenden Vorschriften sieht die MiFID II, je nach Kundenkategorie bzw. Leistung, strengere Anforderungen an Portfolioverwaltung, Anlageberatung und das Anbieten komplexer Finanzprodukte - wie strukturierte Produkte - vor.

Investoren sollen zukünftig informiert werden, ob Investmentfirmen die Eignung der vorgeschlagenen Finanzprodukte langfristig überwachen. Der Umfang der Informationspflichten je nach Kundenkategorie soll ausgeweitet und erhöht werden, insbesondere wenn komplexe Finanzprodukte angeboten werden.

Zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte wird es unabhängigen Beratern und Portfoliomanagern untersagt sein, Zahlungen an Dritte zu leisten oder Zahlungen Dritter oder sonstige finanzielle Vorteile anzunehmen. Schließlich sollen für alle Wertpapierfirmen geltende Regeln zur Corporate Governance und Verantwortung des Managements eingeführt werden.

2.  Anwendbarkeit gegenüber Drittstaaten

Die Anwendbarkeit der MiFID I ist gegenüber Drittstaaten derzeit nicht harmonisiert, sondern es hängt von den jeweiligen nationalen Gesetzen ab, ob und in welcher Form die Regelungen der MiFID I auch für Banken, Wertpapierdienstleistern und Marktoperatoren aus Drittstaaten, die ihre Leistungen in der EU anbieten, gelten.

Die Kommission schlägt nunmehr die Einführung einheitlicher Standards vor. Demnach sollen Drittlandsunternehmen ihre Dienstleistungen direkt an professionelle Investoren in der EU anbieten dürfen, wenn im Drittstaat vergleichbare Regelungen und eine äquivalente Aufsicht existieren und auch der Drittstaat EU-Unternehmen gleichfalls den Zugang zum Markt ermöglicht. Um Dienstleistungen für Kleinanleger anbieten zu dürfen, wäre die Gründung einer Zweigniederlassung und die Notifikation an die Aufsichtsbehörde im jeweiligen EU-Staat Voraussetzung.

3.  Nächste Schritte

Die Vorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Beratung und Verabschiedung unterbreitet.

Nach Verabschiedung der Verordnung, der Richtlinie und der erforderlichen technischen Durchführungsbestimmungen wird das gesamte Legislativpaket zum selben Zeitpunkt zur Anwendung gelangen.

Vorschläge hinsichtlich des konkreten Inkrafttretens der MiFiD II liegen derzeit noch nicht vor.

Mag. Elisabeth Rauch, Mag. (FH) Rainer Pasching

Aufsichtsrecht / EU-Verordnung zu Leerverkäufen und CDS

EU-Verordnung zu Leerverkäufen und Credit Default Swaps

Vor dem Hintergrund der globalen Finanzkrise und den aktuellen Entwicklungen in Griechenland (sowie auch in Italien, Portugal und Spanien) hat das Europäische Parlament am 15. November 2011 eine Verordnung zu Leerverkäufen („Short Selling“) und dem Handel mit Credit Default Swaps („CDS“) verabschiedet. Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Regelungsrahmens für Vorschriften und Befugnisse im Zusammenhang mit ungedeckten Leerverkäufen und CDS sowie ein höheres Maß an Koordination und Kohärenz zwischen Mitgliedstaaten in Krisensituationen.   Die Verordnung soll ab 1. November 2012 anwendbar sein.  

Eckpunkte der Verordnung


1.    Beschränkung von CDS auf Staatsanleihen


Der Handel mit ungedeckten CDS auf Staatsanleihen soll hinkünftig verboten werden, wodurch missbräuchlichen Spekulationen im Gegensatz zur originären Absicherung gegen Ausfallsrisiken entgegenwirkt werden soll. Demnach dürfen beispielsweise CDS auf öffentliche Schuldtitel nur noch gekauft werden, wenn der Investor öffentliche Schuldtitel oder auch beispielsweise Schuldtitel des Bankensektors besitzt, deren Wert mitunter auch von der der Entwicklung des öffentlichen Sektors abhängt.
Einzige Ausnahme ist eine Option, die nationalen Behörden eingeräumt wird, dieses Verbot anlassbezogen für maximal 12 bzw. 18 Monate aufzuheben, wenn der Markt für öffentliche Schuldtitel nicht ordnungsgemäß funktioniert.


2.    Beschränkung von ungedeckten Leeverkäufen


Um den hoch spekulativen, ungedeckten Leerverkäufen entgegen zu wirken, sieht die Verordnung insbesondere zwei Maßnahmen vor. Investoren sollen zum Einen verpflichtet werden, die Bestätigung eines Dritten einzuholen, dass dieser die Wertpapiere bei Fälligkeit auch tatsächlich verfügbar machen kann („Lokalisierung“). Darüber hinaus müssen Investoren gegenüber Dritten Maßnahmen ergreifen, damit diese berechtigterweise erwarten können, dass das Geschäft bei Fälligkeit abgewickelt werden kann („berechtigte Erwartung“). Hierzu gehört beispielsweise, dass ein Dritter die Aktien zur Leihe oder zum Kauf zugewiesen hat. Das Wertpapierleihe- oder –pensionsgeschäft im engeren Sinn stellt jedoch für Zwecke dieser Verordnung keinen Leerverkauf dar. Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wird Bestimmungen für die Beurteilung, was als „berechtigte Erwartung“ bezeichnet werden kann, erlassen.


3.    Erhöhte Transparenz durch zusätzliche Melde- und Offenlegungspflichten


Da der Informationsmangel von nationalen und Europäischen Aufsichtsbehörden als eine der wesentlichen Ursachen für die Entstehung der Finanzkrise angesehen wird, enthält die Verordnung zusätzlich Melde- und Offenlegungspflichten für Händler von Netto-Short-Positionen in Aktien, öffentliche Schuldtitel und CDS. Beispielsweise sind signifikante Netto-Short Positionen in Aktien ab einem Handelsvolumen von 0,2 % des ausgegebenen Aktienkapitals des betreffenden Unternehmens an die Aufsichtsbehörden zu melden und ab einem Handelsvolumen von 0,5 % gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen.


4.    Die Europäische Finanzaufsichtsbehörde als Koordinations- und Leitungsorgan


Schließlich soll die Europäische Finanzaufsichtsbehörde (European Securities und Markets Authority, „ESMA“) mit zusätzlichen Befugnissen ausgestattet werden, um als zentrales Koordinations- und Leitungsorgan insbesondere in Krisenzeiten zu fungieren und ein kohärentes Vorgehen der nationalen Behörden innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten.


Auch die nationalen Behörden sollen künftig über Eingriffsbefugnisse verfügen, um zusätzliche Transparenzvorschriften einzuführen oder Leerverkäufe, Transaktionen mit CDS oder andere, verwandte Transaktionen teilweise beschränken zu können. Die ESMA soll die nationalen Aufsichtsbehörden hier bei ihren zu ergreifenden Maßnahmen unterstützen und gegebenenfalls selbst Maßnahmen in Ausnahmesituationen ergreifen.

Mag. Christian Grinschgl, Mag. Elisabeth Rauch

Steuer / Budgetbegleitgesetz 2012

Beschlussfassung Budgetbegleitgesetz 2012

Der Nationalrat hat am 15. November 2011 das Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012) mit zwei Abänderungsanträgen gegenüber dem Ministerialentwurf beschlossen, sodass zur Gesetzwerdung nur mehr die Zustimmung des Bundesrates sowie die Veröffentlichung fehlen. Die Eckpunkte aus abgabenrechtlicher Hinsicht betreffen das EStG mit der Einführung eines verpflichtenden Verlustausgleiches für Banken bei kest-pflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen und die Erlassung des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EU-VAHG). Im Bereich des KStG kommt es zu einer Ausweitung der Steuerpflicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Daneben wurden noch diverse Klarstellungen und Berichtigungen durchgeführt.

1. Einführung eines umfassenden Verlustausgleiches durch die zum Abzug der KESt verpflichtete Stelle

Um die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Anleger möglichst einfach zu halten, hat die inländische Bank (inländische Zweigstelle einer ausländischen Bank) als depotführende Stelle verpflichtend einen Verlustausgleich unter folgenden Voraussetzungen durchführen:

  • Berücksichtigung sämtlicher Depots, die der Steuerpflichtige bei der depotführenden Stelle unterhält;
  • Einbeziehung aller Arten der Einkünfte aus Kapitalvermögen, d.h. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Zinsen, Dividenden), aus realisierten Wertsteigerungen und aus Derivaten, soweit sie kest-pflichtig sind;
  • laufende Verrechnung von zunächst angefallenen Verlusten mit später anfallenden Gewinnen, KESt fällt nur auf die positive Differenz an;
  • laufende Rückerstattung der KESt auf positive Einkünfte bei Verrechnung mit später realisierten Verlusten in dem entsprechenden KESt Vorauszahlungszeitraum (idR Monat). Die Erstattung ist begrenzt mit 25% der verrechneten Verluste bzw dem Betrag der im Kalenderjahr bereits abgeführten KESt;
  • bei Depots mit mehreren Depotinhabern (UND/ODER-Konten) kann nicht depotübergreifend sondern nur innerhalb des Kontos verrechnet werden.

Von der Verrechnung durch die depotführende Stelle allgemein ausgenommen sind:

  • Depots, die betrieblichen Zwecken dienen,
  • Depots, die treuhändig gehalten werden,
  • Einkünfte, bei denen die KESt auf Basis geschätzter Werte (zB Anschaffungskosten) ermittelt wurde.

Zum Nachweis der durchgeführten Verrechnung wird die depotführende Stelle zur Ausstellung einer Bescheinigung an den Anleger verpflichtet, die über die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen und der abgeführten KESt, den Zahlungstag der Einkünfte und den Zeitraum, für welchen die Einkünfte bezahlt wurden, sowie das Finanzamt, an das die KESt abgeführt wurde, Auskunft gibt. Daneben ist eine Bescheinigung über den Verlustausgleich auszustellen, die untergliedert pro Depot die im Kalenderjahr erzielten positiven und negativen Einkünfte, die Höhe der insgesamt verrechneten Verluste, der erteilten Gutschriften und Änderungen der Depotinhaberschaft darstellt.

Falls der Anleger eine Verrechnung über die Veranlagung beantragt (zB zur Verrechnung von Einkünften aus Depots, die nicht bei derselben depotführenden Stelle liegen), müssen die Bescheinigungen über die Verlustverrechnung der beteiligten depotführenden Stellen beim Finanzamt vorgelegt werden, um eine doppelte Verlustverrechnung zu verhindern. Ein Vortrag der Verluste ist weiterhin nicht vorgesehen.

Die Änderungen treten zeitgleich mit den Regelungen über den KESt-Abzug nach dem BBG 2011 mit 1.4.2012 in Kraft. Die laufende Verlustverrechnung wird erst mit 1.1.2013 in Kraft treten, um den depotführenden Stellen Zeit zur Umsetzung der Bestimmungen zu geben. Für im Zeitraum von April bis Dezember 2012 erzielte Einkünfte hat die depotführende Stelle eine Verlustverrechnung geblockt zum 30.4.2013 durchzuführen.

2.Weitere Änderungen im EStG

Bei Nullkuponanleihen wurden bisher Unterschiedsbeträge anlässlich der Tilgung als Zinsen (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital) und Unterschiedsbeträge anlässlich eines Verkaufes als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen behandelt. Nunmehr werden aus Nullkuponanleihen einheitlich nur mehr Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen erzielt. Das hat vorrangig Auswirkungen im Bereich der betrieblichen Anleger (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital sind endbesteuert, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen nicht).

Durch eine Umformulierung wird klargestellt, dass nicht nur Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen sondern auch von vergleichbaren ausländischen Stiftungen von der Verlustverrechnung ausgenommen sind.

In § 97 EStG wird explizit festgehalten, dass die Endbesteuerungswirkung nicht gilt für im betrieblichen Bereich erzielte Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten und bei Vornahme des KESt-Abzuges auf Basis einer gesetzlichen Schätzung bzw nicht der Realität entsprechenden Annahmen (zB öffentlicher Vertrieb).

Die Fiktion, dass bei Zuzug die Anschaffungskosten von steuerverfangenem Kapitalvermögen dem gemeinen Wert im Zuzugszeitpunkt entsprechen, wird gestrichen, da bei Zuzug jedenfalls ein steuerneutrales Aufwerten auf den gemeinen Wert notwendig ist. Der KESt-Abzug unter Heranziehung derart ermittelter Anschaffungskosten entwickelt somit Endbesteuerungswirkung.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen wird europarechtskonform auch auf nicht in Österreich ansässige Einrichtungen ausgeweitet, nachdem Österreich diesbezüglich vom EuGH verurteilt wurde (Kommission/Österreich C-10/2010 vom 16. Juni 2011), wobei aber zu beachten ist, dass im Gegenzug der begünstigte Zweck auf die österreichische Wissenschaft und Erwachsenenbildung eingeschränkt wurde. Außerdem wird die Liste der Empfänger um die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA) in Laxenburg erweitert.

Die Möglichkeit, dass pensionsauszahlende Stellen abzugsfähige Spenden im Rahmen der Aufrollung berücksichtigen können, wird aus verfahrensökonomischen Gründen unbefristet weitergeführt. Der Pensionistenabsetzbetrag wurde in zweiter Lesung erhöht.

3. Ausweitung der Steuerpflicht beschränkt steuerpflichtiger inländischer Körperschaften

Durch das BBG 2012 wird die beschränkte Steuerpflicht inländischer Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die nicht der besondere Steuersatz von 25% angewendet wird, ausgedehnt. Demnach sind folgende Einkünfte über die Veranlagung zu besteuern, wobei unterschiedliche Inkrafttretensbestimmungen zu beachten sind:

  • Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt (Vertragsabschluss nach dem 31.3.2012), ausgenommen Einkünfte aus Förderungsdarlehen (insbesondere zur Förderung des Wohnbaus, der Wirtschaft oder des Gesundheitswesens). Zur Anwendung der weit auszulegenden Steuerbefreiung bedarf es einer Zweckbindung des Darlehens im Sinne einer Förderung (die Aufzählung im Gesetz ist demonstrativ und nicht taxativ) und die Gewährung muss nicht direkt durch die KöR erfolgen, sondern kann auch indirekt erfolgen;
  • Einkünfte aus Forderungswertpapieren oder Immobilienfondsanteilen, die bei ihrer Begebung weder rechtlich noch tatsächlich öffentlich angeboten wurden (entgeltlicher Erwerb nach dem 31.12.2010 für Immobilienfonds und nach dem 31.3.2012 für Forderungswertpapiere, wobei die laufenden Erträge bisher schon KESt-pflichtig waren, nunmehr sind auch die realisierten Wertsteigerungen steuerpflichtig),
  • Gewinnanteile und Abschichtungsgewinne aus echten stillen Beteiligungen oder nach Art einer stillen Beteiligung (entgeltlicher Erwerb nach dem 31.3.2012),
  • Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen (entgeltlicher Erwerb nach dem 31.3.2012),
  • Ausgleichszahlungen und Leihegebühren, wenn es sich beim Entleiher um kein Kreditinstitut (bzw Zweigstelle eines ausländischen KI) handelt (Vertragsabschluss nach dem 31.3.2012),
  • Unterschiedsbeträge zwischen Versicherungsprämien und Versicherungsleistungen bestimmter Er- und Ablebensversicherungen (Vertragsabschluss nach dem 31.3.2012),
  • Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten (entgeltlicher Erwerb nach dem 31.3.2012).

Nach der derzeitigen Rechtslage gilt die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln durch KöR als fiktiver Betrieb gewerblicher Art. Diese Fiktion entfällt ersatzlos für Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung, denen ein Vertragsabschluss vor dem 31. Oktober 2004 zu Grunde liegt, da nunmehr diese Einkünfte in die beschränkte Steuerpflicht überführt und über die Veranlagung versteuert werden.

4. sonstige Änderungen

a) Umgründungssteuergesetz

Das im Zuge einer errichtenden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft entstehende Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den Anteilen der Personengesellschaft umfasst stille Reserven, die auf Ebene der Kapitalgesellschaft nur mit einem Steuersatz von 25% steuerverhangen waren. Durch den Wegfall der Aufwertung bleiben die stillen Reserven in den Anteilen der Personengesellschaft bei natürlichen Personen als Rechtsnachfolger steuerhängig. Statt des allgemeinen Tarifes wird auf den bei nachfolgender Veräußerung der Anteile entstehenden Gewinn ebenfalls der besondere Steuersatz von 25% angewendet, soweit dieser Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des Anteils und dem gemeinen Wert im Veräußerungsgewinn Deckung findet. Diese Regelung ist auf Umwandlungen anzuwenden, die nach dem 31.10.2011 beim Firmenbuch angemeldet werden.

Außerdem wird in Reaktion auf ein Erkenntnis des VfGH eine Anrechnungsmöglichkeit für Mindestkörperschaftsteuer bei Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf eine natürliche Person ermöglicht, soweit Betriebsidentität gegeben ist.

Die Anwendbarkeit der Regelungen betreffend die Steuerspaltung wird um ein Jahr verlängert.

b) Grunderwerbsteuergesetz und Stiftungseingangssteuergesetz

In Reaktion auf das Erkenntnis des VfGH betreffend die Grundstücksbewertung bei Zuwendungen von Grundstücken an Stiftungen im Stiftungseingangssteuergesetz wird die Befreiung der Zuwendung im Grunderwerbsteuergesetz gestrichen. Zuwendungen von Grundstücken an Stiftungen unterliegen dann zur Gänze dem Grunderwerbsteuergesetz. Als Ausgleich für den Entfall der Stiftungseingangssteuer ist ein Stiftungseingangssteueräquivalent in Höhe von 6% (3,5% + 2,5%) zu entrichten, wenn die Zuwendung unentgeltlich oder die Gegenleistung nicht höher als der halbe gemeine Wert des Grundstücks im Zuwendungszeitpunkt ist. Der Tatbestand der Anteilsvereinigung ist von der erhöhten Grunderwerbsteuer ausgenommen.

Spiegelbildlich wird im Stiftungseingangssteuergesetz eine entsprechende Befreiung der Zuwendung von Grundstücken zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes eingeführt.

c) BAO

Da Berufungen in der Praxis hauptsächlich bei der bescheiderlassenden Behörde erster Instanz eingebracht werden, wird dies als Hauptfall normiert. Die nun nachrangige Einbringung bei der Behörde zweiter Instanz hat aber keine nachteiligen Folgen auf den Berufungswerber, da auch diese Berufung als rechtzeitig eingebracht gilt, und die Weiterleitung an die erstinstanzliche Behörde nicht auf Gefahr des Berufungswerbers durchgeführt wird.

Mag. Alexander Cserny

Steuer / US-Quellensteuer - FATCA

Klarheit schaffen rund um FATCA IRS Notice 2011-53 (Chapter 4 Implementation Notice) und FATCA Umsetzungserfahrungen

FATCA wurde als Teil des HIRE Gesetzes am 18. März 2010 durch den U.S.-Kongress verabschiedet und folgt den Vorgaben des «US-Stop Tax Haven Abuse Act 2009». Primär zielt FATCA auf die Verhinderung von Steuerhinterziehung durch US-Personen ab und soll verhindern, dass U.S. steuerpflichtige natürliche und juristische Personen ausländische Finanzinstitute (FFIs) benutzen, um Vermögenswerte und Einkünfte gegenüber der US Steuerbehörde „Internal Revenue Service“ (IRS) nicht offenlegen zu müssen. Dies soll durch umfassende Meldepflichten bezüglich Kunden und Konten an den IRS erreicht werden. Um diese Informationspflichten durchzusetzen wird eine Quellensteuer auf alle Erträgen aus U.S. Quellen („Withholding tax“) eingeführt. FFIs, die eine Offenlegungsvereinbarung mit dem IRS eingehen, sind von der Quellensteuer ausgenommen. Gemäss diesem neuen Vorgehen der US Steuerbehörden ist es praktisch unmöglich, dem FATCA Regime zu entgehen.  

Eine Erste Publikation von Umsetzungsrichtlinien der IRS erfolgte im August 2010 in Notice 2010-60. Mit der Notice 2011-34 veröffentlichte der IRS am 8. April 2011 ein Ergänzungskommentar zur ursprünglichen Richtlinie und veröffentlichte hiermit zusätzliche Informationen zur Umsetzung der FATCA Regeln.

Mit der Notice 2011-53, veröffentlicht am 15. Juli 2011, hat der IRS einen zeitlichen Ablauf für die Umsetzung der Kundenidentifikation, der zu erfolgenden Dokumentations- und Offenlegungsvorschriften sowie der Einführung des Steuerabzuges gezeichnet. Kapitel 4 der Umsetzungsrichtlinie („FATCA“) definiert den Zeitpunkt, zu welchem der FFI den Vertrag mit dem IRS unterzeichnet haben muss. Des Weiteren werden substantielle und operationelle Fragen, welche durch das Treasury und den IRS mittels Regulierungen detaillierter auszuarbeiten sind, erörtert.

In diesem Beitrag erhalten Sie zunächst einen umfassenden Überblick über die Implikationen von FATCA für Finanzinstitute. Der zweite Abschnitt widmet sich den Implikationen von FATCA für Nicht-Finanzinstitute. Schliesslich erhalten Sie mittels Antworten und Stellungnahmen unserer FATCA Experten zu typischen Fragen, die uns täglich im Zuge unserer FATCA Projekte sowie im Zuge laufender Diskussionen mit Hunderten von FFIs rund um den Globus gestellt werden, Einblicke in die derzeitige Umsetzungspraxis.

Implikationen für Finanzinstitute

Ein Finanzinstitut (Foreign Financial Institution; kurz FFI) ist eine vom IRS geprägte Abkürzung und bezeichnet einen (aus U.S. Sicht) ausländischen Rechtsträger, welcher mindestens eine von drei Tätigkeiten im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ausübt:

• Typ A: Einlagengeschäft

• Typ B: Depotgeschäft

• Typ C: Weitere Geschäftsarten; insb. Handel mit Wertpapieren, mit Beteiligungen von Gesellschaften und weiteren Investments.

Diese Definition beinhaltet auch U.S. Zweigstellen von ausländischen Banken und Versicherungsgesellschaften, die Produkte mit einer Investmentkomponente („Cash value“) anbieten..

Als mitwirkendes („participating“) FFI werden Finanzinstitute bezeichnet, welche eine Offenlegungsvereinbarung mit dem IRS abschließen („FFI Vereinbarung), um dem FFI-Steuerabzug bei abzugspflichtigen Zahlungen zu umgehen. Die  FFI-Vereinbarung begründet umfangreiche vertragliche Prüfungs-, Melde- und Abzugspflichten für das mitwirkende FFI. Als nicht-mitwirkende („non-participating“) FFI gelten all jene Finanzinstitute, welche keine Offenlegungsvereinbarung mit dem IRS abschließen.

Mit der Notice 2011-53 hat der IRS mehr Klarheit hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs geschaffen und ermöglicht es den FFIs, deren Aktivitäten im Rahmen der FATCA Umsetzung zu priorisieren. Auf der anderen Seite ist zu erwähnen, dass es der IRS unterlassen hat, genauere Details bezüglich der konkreten technischen Umsetzung vorzugeben. Im Gegenteil, die Notice hat wesentliche Umsetzungsprobleme nicht nur nicht adressiert, sondern diese durch Verlängerung der Umsetzungsfristen verschoben. Dies trifft z.B. auf den Umgang mit sogenannten „long-term recalcitrant“ Kontoinhabern, deren Kontobeziehungen nicht geschlossen werden können (Problematik insbesondere bei Lebensversicherungskontrakten) zu, sowie auf konkretere Anleitungen betreffend Identifikation von Stiftungen und Strukturen. Die nächste Orientierung wird am Jahresende 2011 erwartet. KPMG wäre nicht überrascht, wenn wichtige Fragestellungen mit dieser Ankündigung unbeantwortet blieben.

Welches sind die wichtigsten Aspekte für FFIs im Zuge der Umsetzung von FATCA?

1) Zeitplan für die Offenlegungsvereinbarung mit dem IRS (FFI Agreement) gemäss Notice 2011-53:

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer FFI Vereinbarung, welche bis zum 30. Juni 2013 abgeschlossen wurde, ist der 1. Juli 2013 (frühestmöglicher Inkrafttretenszeitpunkt). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer FFI Vereinbarung, welche nach dem 30. Juni 2013 abgeschlossen wurde, ist das Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung.

KPMG Einschätzung: Die Frist zur Unterschrift der FFI Vereinbarung für FFIs, welche nicht von den FATCA Regeln ausgeschlossen sind, ist der 30. Juni 2013. Sollte die Vereinbarung mit dem IRS erst zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden, kann der IRS nicht mit absoluter Sicherheit gewährleisten, dass FFIs rechtzeitig zu Beginn des Steuerabzugs am 1.1.2014 als „Participating FFI“ identifiziert werden und diese Information an die „US Withholding Agents“ weitergeleitet wird. Folglich könnten bestimmte abzugsteuerpflichtige Zahlungen eines „Participating FFI“ zur Besteuerung an der Quelle führen, sollte die Vereinbarung mit dem IRS nicht bis zur angegebenen Frist unterzeichnet werden. Gemäss unserem Verständnis gehen wir derzeit davon aus, dass keine reinen „standard agreements“ unterzeichnet werden (der IRS hat erwähnt, dass er keine umfassende Anleitung über sämtliche Fragen publizieren wird und dass deshalb die FFIs eine Lösung vorschlagen müssen, wie sie solche Umstände behandeln werden). Entsprechend werden Diskussionen zur Erarbeitung der Vereinbarung mit dem IRS nötig. Dies erfordert, dass entsprechende Prozesse und Kontrollen bereits vor der finalen Frist konzipiert werden müssen. In diesem Zusammenhang sollte man sich bewusst sein, dass tausende von FFIs denselben Prozess durchlaufen werden und die Kapazitäten des IRS begrenzt sind.

2) Kundenidentifikation

Bezüglich des Zeitplans der Kundenidentifikation wurde ebenfalls eine stufenweise Umsetzung eingeführt:

  • Bis zur Inkraftsetzung der FFI Vereinbarung (frühestens 1. Juli 2013) muss der Identifikationsprozess für Neukunden, wie in Notice 2010-60 beschrieben, aufgesetzt sein.
  • Innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der FFI Vereinbarung (frühestens 30. Juli 2014) muss ein Participating FFI Schritt 3 („electronic research“) des Kundenidentifizierungsprozesses für Private Banking Beziehungen mit einem Wert von mindestens $500,000, wie in Notice 2011-34 beschrieben, durchgeführt haben (für alle vor dem Inkrafttreten des FFI Vertrags eröffneten Konten).
  • Bis frühestens zum 31. Dezember 2014 muss die Due Diligence für alle Private Banking Beziehungen mit einem Wert von weniger als $500,000 abgeschlossen sein.
  • Zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der FFI Vereinbarung (frühestens 30. Juli 2015) müssen sämtliche übrigen „Due Diligence“ Schritte abgeschlossen sein (momentan widerspiegelt dies hauptsächlich die Schritte 4 und 5 des Kundenidentifikationsprozesses sowie die Identifikation der Konten von Entitäten mit substantiellem U.S. Einfluss (10%/0% Regel)

KPMG Einschätzung: Mit dem vorgegebenen Zeitplan hat der IRS den FFIs mehr Zeit für den „manual research“ (Durchsicht der physischen Akten) der Private Banking Konten eingeräumt (Schritt 5 des Kundenidentifikationsprozesses gemäss Notice 2011-34). Der „manual research“ ist der umstrittenste Aspekt des Kundenidentifikationsprozesses und wird als sehr zeitintensiv eingeschätzt, insbesondere im Private Banking. Des Weiteren ermöglicht der Zeitplan dem FFI die Aktivitäten rund um den Kundenidentifikationsprozess besser zu planen, indem die Identifikation und Klassifizierung von Kunden, für welche keine spezifischen Regeln bestehen, bis zum 30. Juli 2015 aufgeschoben werden.

Eine angemessene Analyse der Auswirkung von FATCA auf das Geschäftsmodell und die betrieblichen Abläufe bedingt eine profunde Kundenidentifikation. Wir empfehlen deshalb, die Schritte 1 bis 4 des Notice 2011-34 bereits in einer frühen Phase durchzuführen. Dies ermöglicht dem FFI, die Auswirkung von FATCA auf sein Geschäftsmodell besser einzuschätzen, die Geschäftsstrategie gegebenenfalls anzupassen sowie eine angemessene Kommunikationsstrategie zu etablieren sowie potentielle Altlasten angemessen zu adressieren.

3) Steuereinbehalt („Withholding“)

Gemäss dem im Kommentar beschriebenen stufenweisen Umsetzungsprozess wird der Steuereinbehalt („withholding“) durch die Withholding Agents in zwei Phasen eingeführt:

  • Bei Zahlungen, die am oder nach dem 1. Januar 2014 getätigt werden, erfolgt der Steuereinbehalt auf sogenannten „U.S. Source FDAP payments“.[1]
  • Bei Zahlungen, die am oder nach dem 1. Januar 2015 getätigt werden, erfolgt der Steuereinbehalt auf allen „withholdable“ Zahlungen (inkl. Veräußerungs- und Tilgungserlöse von Wertpapieren, die potentiell zu US-Zinsen oder US-Dividenden führen, und „Passthru-Payments“.

KPMG Einschätzung: Eine beträchtliche Anzahl von betroffenen FFI kritisierte in ihren Kommentaren und Stellungnahmen die Einführung des komplexen und in dieser Form nicht durchführbaren „Passthru Payment Percentage“ Konzeptes, welches in Notice 2011-34 definiert wurde. Durch die schrittweise Umsetzung gewinnt der IRS Zeit, Fragen betreffend der Definition von „withholdable“ Zahlungen sowie der Berechnung des „Passthru Payment Percentage“ zu klären.

4) Reporting

Bis zum 30. September 2014 ist ein erstes vereinfachtes Reporting an den IRS einzureichen, nämlich Konten samt Kontoständen, für welche das FFI bis 30. Juni 2014 ein Formular W-9[2] vom Kontoinhaber erhalten hat.

KPMG Einschätzung: Da die Kontoinformationen (Konten & Kontostände) bis zum 30. September 2014 berichtet werden müssen, sind FFIs gefordert, die notwendigen Massnahmen einzuleiten. Dies ist erforderlich, um die Berichtsvorschriften unter Berücksichtigung der nationalen Bestimmungen einhalten zu können. So muss zum Beispiel für U.S. Konten das Formular W-9 eingefordert werden und Kunden müssen für den Informationsaustausch eine Erklärung zur Entbindung vom Bankgeheimnis unterzeichnen. Folglich sollte der Kundenidentifikationsprozess zu einem Zeitpunkt initiiert werden, der es ermöglicht, ein umfassendes Kommunikationskonzept auszuarbeiten sowie sämtliche erforderlichen Schritte rechtzeitig umzusetzen.

Die folgende Übersicht zeigt die vorgeschlagene zeitliche Abfolge eines FATCA Projekts basierend auf den derzeitigen Vorgaben.

Die Schwerpunkte im Zuge einer effizienten Vorbereitung auf FATCA

Es gibt noch immer eine beträchtliche Anzahl wichtiger, aber leider unbeantworteter Fragen im Bezug auf die Umsetzung von FATCA. Vor diesem Hintergrund zeigen wir Ihnen einige Kernelemente auf, die aus unserer Sicht kritische Erfolgsfaktoren für eine erfolgreiche und effiziente Umsetzung von FATCA darstellen.

Der Umgang mit der Ungewissheit ist ein zentrales Element sowohl eines FATCA Projekts als auch anderer Projekte, deren finale gesetzlichen Anordnungen noch nicht gänzlich bekannt sind. Die noch nicht in Kraft gesetzten FATCA Regeln lassen sich zur Vereinfachung in die Bereiche

  • Kunden,
  • Produkte und
  • Reporting

 unterteilen. Es ist zentral, sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein klares Bild über die FATCA Regeln sowie deren Auswirkungen zu verschaffen, um den zeitlichen Ablauf zu strukturieren und zu priorisieren. Diejenigen Aktivitäten, die noch zusätzlicher Klärung bedürfen, werden dabei auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, falls eine termingerechte Umsetzung dadurch nicht verhindert wird. Notice 2011-53 bietet dahingehend Unterstützung, dass sie einen bedeutenden Teil an Unsicherheit für das erste Jahr nach der Unterzeichnung der FFI Vereinbarung eliminiert, indem die Umsetzung der noch offenen Punkte auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.

Ein Beispiel für Massnahmen, welche auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, ist der Umfang der „passthru payments“ oder assoziierte Datenpunkte (Reporting).

Beispiele von Aktivitäten, welche in der nahen Zukunft angegangen werden sollten, ist die Analyse der Auswirkung von FATCA auf das Geschäftsmodell und die damit zusammenhängenden Massnahmen (zum Beispiel Anpassen der Geschäftsstrategie und Kundenbasis, sowie der Wertschöpfungskette von eigenen Produkten, etc.). Es gilt somit, Lösungen zu entwickeln, welche die bekannten Vorgaben berücksichtigen und flexibel genug sind, um künftige Vorgaben ebenfalls erfüllen zu können.

Prioritär ist die Analyse der bestehenden Kundenbasis im Kontext von FATCA anzugehen. Um die Auswirkung von FATCA auf ein Institut angemessen analysieren zu können, müssen U.S. Kunden (natürliche Personen), wie in Notice 2011-34 vorgesehen, identifiziert werden. Wir empfehlen, eine elektronische Due Diligence der individuellen Konten (Private Banking Konten) in einer frühen Phase des Prozesses durchzuführen. Die elektronische Analyse („electronic research“) sollte so durchgeführt werden, dass das für die Identifikation der U.S. Kontoinhaber benutzte Tool auch für Überwachungsaktivitäten und für die Identifikation von Konten nicht-natürlicher Personen wiederverwendet werden kann. Eine frühzeitige Umsetzung dieser „Due Diligence“-Aktivität ermöglicht einem FFI, eine Datenqualitätsprüfung durchzuführen, welche wiederum zu zeitintensiven „work-around“-Prozessen führen kann. Zudem können notwendige Massnahmen rechtzeitig durchgeführt werden, wie beispielsweise die Anpassung des Kundenportfolios, der Ausstieg aus dem U.S. Kundengeschäft, der Erhalt von Erklärungen der Kunden zwecks Informationsaustausch, etc. sowie der Überwachung von Änderungen im Status bestehender U.S. Kunden. Das richtige Set-up dieses Prozesses ist Grundvoraussetzung, dass der Compliance-Verantwortliche die Einhaltung im Sinne der Notice 2011-34 bestätigen kann.

Identifikationsprozess neuer Kundenbeziehungen erfordert Anpassungen zum heutigen Zeitpunkt, um keine neuen Problemfälle zu kreieren. Die Einführung des neuen Kundenidentifikationsprozesses stellt die Basis für die Analyse bestehender Kundenbeziehungen dar.

Identifikation und Zuteilung existierender „withholding capabilities“ zu den neuen Anforderungen (FATCA und übrige).

Produkte, die vom FFI emittiert oder gekauft wurden: Auch ein FFI, welches ein „Participating FFI“ sein wird, kann mit der 30% Quellensteuer bestraft werden, sollte ein Teilnehmer der Wertschöpfungskette eines Produktes kein „participating FFI“ sein.

Falls beispielsweise die Depotbank zur Verwahrung der Assets eines Anlagefonds ein „non-participating FFI“ sein sollte, dann wird die Quellensteuer von 30% auf Zahlungen an diese Depotbank fällig. Alternativ gibt es die Möglichkeit, Geld vom IRS zurückzufordern, obschon dieser Prozess sehr kompliziert und zeitintensiv sein wird. Folglich sollten Diskussionen mit Depotbanken geführt und die Depotbank allenfalls gewechselt werden, sollte die aktuelle Depotbank ein „non-participating FFI“ sein. Das Ziel einer derartigen Produktanalyse ist es, wirtschaftliche Verluste aufgrund einer nicht angemessenen Wertschöpfungskette zu vermeiden.

Implikationen für nicht-FFIs

FATCA wirkt sich auch auf Unternehmen aus, die nicht unter die Definition eines FFIs fallen. Unter FATCA Gesichtspunkten gelten diese Gesellschaften als „Non Financial Foreign Entities“; kurz NFFEs.

So muss  z.B. eine österreichische Gesellschaft, welche über eine US-amerikanische Zahlstelle oder über ein FFI Einkünfte aus US-amerikanischen Quellen oder Erlöse aus dem Verkauf US-amerikanischer Wertpapiere erhält, in bestimmten Fällen ihrer Zahlstelle bestätigen, dass sie sich nicht im Besitz von US-amerikanischen Investoren befindet bzw. dass keine US-Person mehr als 10% der Anteile der Gesellschaft hält.

Kann dies nicht bestätigt werden, muss die Gesellschaft für jeden US-Investor dessen Namen, die Adresse sowie die US-Registriernummer („Taxpayer Identification Number“) an die US-amerikanische Zahlstelle oder das FFI weiterleiten, welche diese Informationen an den IRS weiterleiten.

Falls diese Informationen nicht offengelegt werden oder wissentlich falsche Angaben gemacht werden, ist die US-amerikanische Zahlstelle oder das FFI angehalten, die Strafsteuer von 30% auf alle US-Zahlungen und Erlöse einzubehalten. 

Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen von dieser Regel, die vor allem börsenotierte Unternehmen sowie verbundene Gruppengesellschaften und Gesellschaften mit einem aktiven Geschäftsbetrieb ausserhalb des Finanzsektors betreffen.

Weiters gibt es auch Effekte im Zusammenhang mit Veranlagungen außerhalb des Wertpapierbereichs. Ist z.B. die Hausbank einer Gesellschaft ein nicht-teilnehmendes FFI, werden auf sämtliche „Withholdable Payments“ der Gesellschaft 30% Strafsteuer abgezogen, welche von der Gesellschaft vom IRS wieder zurückgefordert werden müssen.

 

Kernfragen und Antworten aus laufenden FATCA Projekten

Viele ähnlich gelagerte Fragestellungen ergeben sich aus unseren laufenden Diskussionen mit Hunderten von FFIs rund um den Globus.

KPMG Experten nehmen hierzu Stellung: 

Meine Organisation hat keine Kunden, welche als U.S. Personen qualifizieren und somit auch keine U.S. Konten. Ist meine Organisation folglich von der FATCA Regulierung nicht betroffen?

Laurie Hatten-Boyd (Principal, US) KPMG FATCA Global Advisory Board Member: Nein,  jede Organisation, die “withholdable” Zahlungen erhält und oder tätigt, ist durch das FATCA Regime tangiert. Unabhängig von der Kundenbasis hat jedes FFI ein „Participating FFI“ zu werden, um die Bestrafung durch die U.S. Quellensteuer zu vermeiden. Falls Ihre Organisation keine U.S. Konten hat, muss diese Tatsache transparent dargelegt werden – eine auf Indizien basierende Due Diligence muss zeigen, dass es keinerlei   U.S. Konten gibt. Ebenso muss aufgezeigt werden, dass ein robuster Kundenidentifikationsprozess für neue Kunden aufgesetzt wurde, der es ermöglicht, U.S. Personen im Zeitpunkt der Kontoeröffnung zu identifizieren. Weiterhin führt der Status eines „Participating FFI“ dazu, dass man gleichzeitig ein „withholding agent“ des IRS wird; d.h. teilnehmende FFI müssen die Strafsteuer für withholdable & passthru payments einbehalten und an den IRS abführen.

Gibt es eine Definition für US Wertpapiere?

Dr. Ferdinand Kleemann (Director, Österreich): Die Definition von US Wertschriften sollte identisch mit derjenigen unter dem QI Regime sein. Es ist nicht vorauszusehen, dass es eine generell akzeptierte Liste oder Datenbank geben wird, anhand welcher US Wertpapiere identifiziert werden können. Ein FFI muss somit für sich selbst definieren, welche Wertpapiere US Wertpapiere repräsentieren. Ähnlich wie beim QI Regime sollte ein FFI sich hinsichtlich Klassifizierung von US Wertpapieren auf externe Datenanbieter wie zum Beispiel WM-Daten, ÖWS, Bloomberg, Reuters, etc. abstützen können. Da sich nicht alle FFIs auf dieselbe Quelle beziehen werden, ist es unvermeidbar, dass es Differenzen in der konkreten Auslegung geben wird. Dies war schon im QI Regime der Fall und wird unter dem FATCA Regime aller Voraussicht nach noch  zunehmen, da die Definition von „withholdable payments“ breiter gefasst ist als die Definition von „reportable payments“ unter dem QI Regime. Anhand der „final Regulations“ wird auch zu bestimmen sein, in welchen Fällen bei Bezug nicht-wertpapierbezogener Zahlungen aus US-Quellen allenfalls ein Steuerabzug zu erfolgen hat.

Unter FATCA wird es beispielsweise auch notwendig sein, Nicht-US Wertpapiere zu identifizieren, welche „withholdable payments“ gemäss dem neuen „passthru payment concept“ auslösen können (zum Beispiel Anteile an einem Anlagefonds nach Luxemburger Recht) und die anwendbare „passthru payment percentage“ regelmässig zu berechnen. Dies wird zweifellos eine schwierige Herausforderung für FFIs wie auch für externe Datenanbieter.

Unser Institut ist im Stiftungsgeschäft aktiv. Gehe ich richtig in der Annahme, dass diese als „Small Entities“ und somit nicht als FFI qualifizieren?

Mag. Philipp Rümmele (Senior Manager, Österreich): Dies ist eine der grössten Unsicherheiten innerhalb der FATCA Regulierung, da der Term „small“ nicht näher definiert wurde. Des Weiteren schliesst FATCA (bisher) nur Produkte und Entitäten von der Quellensteuer aus, welche nicht zur Steuerumgehung geeignet sind (zum Beispiel „Pensionspläne“). Es ist deshalb nur schwer vorstellbar, dass sämtliche Stiftungen von der FATCA Regulierung ausgenommen sein werden. Zum jetzigen Zeitpunkt empfehle ich, sämtliche juristische Personen hinsichtlich Ihres Geschäftszwecks (operativ / nicht-operativ) zu analysieren und die nicht-operativen Gesellschaften einer genaueren Analyse der wirtschaftlichen Eigentümer und Begünstigten zu unterziehen.

 

Die Einführung der „passthru payment percentage“ hat die Steuereinbehaltungsfunktion für meine Organisation sehr komplex gemacht. Was habe ich umzusetzen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen?

Dipl.-Kfm. (FH) Sebastian Fischer (Senior Manager, Österreich): Die „passthru payment“ Regeln sind so konzipiert, dass ein FFI, das die Regeln nicht einhält, keine Investition (direkt und indirekt) in U.S. Vermögenswerte tätigen kann, ohne mit der 30% Quellensteuer bestraft zu werden. Durch die Notice 2011-53 ist die Steuereinbehaltungsfunktion in einem ersten Schritt begrenzt auf direkte U.S. „sourced payments“ und folglich wurde die komplexe Anwendung der „passthru payment percentage“ für Einkommen aus indirekten U.S. „sourced payments“ aufgeschoben.

Wir glauben, dass diese Regel noch abgeändert werden wird, da deren Umsetzung in der Praxis sich als sehr schwierig erweisen würde. Gleichwohl wird vermutet, dass das bisherige Grundkonzept eingeführt werden wird. Aufgrund des grossen Datenbestandes, welcher nötig sein wird (auf „Financial Instrument“ Ebene), ist darauf zu schliessen, dass Datenanbieter wie Telekurs, Bloomberg, Reuters, etc. die erforderlichen Daten liefern werden, um eine derartige Funktion in Zukunft ermöglichen zu können. Es gibt diesbezüglich derzeit nicht viel Konkretes, was man vorbereiten kann, ausser mit dem System und Datenanbietern zu sprechen. Somit bleibt den Instituten nicht viel anderes übrig, als eine weitere Konkretisierung abzuwarten. Grundsätzlich empfehlen wir die Strategie der Withholding-Vermeidung, welche eine saubere Identifikation und Ausschluss der US Kundenpopulation bzw. eine Analyse der Wertschöpfungskette hinsichtlich Geschäftsbeziehungen mit potenziell nicht teilnehmenden FFIs und Beendigung solcher vor dem 1.Januar 2014 voraussetzt.

FATCA erwähnt einen Private Banking Schwellenwert von USD 500‘000. Ist es wahrscheinlich, dass dieser Schwellenwert auf diesem Niveau bleibt?

Dr. Stefan Haslinger (Partner, Österreich) Als erster Schritt müssen sämtliche U.S. Personen identifiziert werden, unabhängig von der Höhe des Schwellenwerts. Der Schwellenwert könnte sich in der Tat noch ändern, ferner könnte sich auch der Kontosaldo infolge von Währungsfluktuationen und Nettoneugeldern rasch ändern. Der Schwellenwert legt letztlich lediglich fest, wer an den IRS berichtet werden muss. Generell muss ein FFI in der Lage sein, all seine U.S. Personen heute wie auch in Zukunft identifizieren zu können.

Sind Sie der Auffassung, dass viele Anlagefonds nicht mehr in den US Aktienmarkt investieren werden, um die Quellensteuer zu vermeiden?

Georges Bock (Partner, Luxemburg) KPMG FATCA Global Advisory Board Member: Im Juni 2011 haben wir eine Befragung in der Fondsindustrie, verteilt auf 10 Länder, durchgeführt. Nur 6% der Befragten haben geantwortet, dass sie in Betracht ziehen, aus dem US Aktienmarkt auszusteigen.

Wir sind ein Outsourcing-Anbieter für Zahlungsabwicklungen und Aktiensettlements und verfügen über keine Banklizenz. Da ich meinen Endkunden nicht kenne, habe ich unter FATCA keine Massnahmen zu treffen, korrekt?

Dipl.-Kfm. (FH) Sebastian Fischer (Senior Manager, Österreich): Die Antwort auf diese Frage lautet: „es kommt darauf an“. So lange Sie lediglich die Infrastruktur anbieten und keine Gegenpartei der Transaktion sind, werden Sie   höchstwahrscheinlich nicht als FFI qualifizieren und Ihre Organisation wird folglich durch FATCA nicht direkt tangiert werden. Es ist wichtig darauf hinzuweisen, dass Ihre Kunden als FFIs qualifizieren und als Konsequenz „withholding“ und „reporting capabilities“ implementieren müssen. Als Outsourcing Anbieter müssen Sie die entsprechenden Fähigkeiten entwickeln, damit Ihre Kunden in der Lage sein werden, „FATCA compliant“ zu werden. Wenn Sie direkt die Gegenpartei der Transaktion sind (zum Beispiel zentralisiertes Gegenparteikonzept), dann werden Sie höchstwahrscheinlich als FFI qualifizieren, welches sämtliche FATCA Anforderungen erfüllen muss, um die Bestrafung der Kunden durch die Quellensteuer zu vermeiden.

Mein Lebensversicherungskunde ist eine U.S. Person, möchte aber die Erklärung zwecks Offenlegung des Vermögensstandes gegenüber dem IRS nicht unterschreiben. Was kann ich tun?

Dr. Ulf Zehetner, (Senior Manager, Österreich): Als erster Schritt ist es wichtig, eine Offenlegungsvereinbarung in alle neuen Lebensversicherungskontrakte einzubauen, um solche Probleme für die Zukunft zu vermeiden. Für nicht-kooperative Kunden ist eine fallbezogene Analyse durchzuführen und eine Entscheidung zu treffen, ob die Kundenvermögen gegenüber dem IRS offengelegt werden oder nicht, mit der möglichen Auswirkung, dass Kunden allenfalls Klagen gegen die Versicherungsgesellschaft wegen Vertragsbruchs einreichen. Der Regulator wird allenfalls solche Fälle auch untersuchen. Es bleibt allerdings abzuwarten, welche konkreten Pflichten der Versicherungen nach Ergehen der „final Regulations“ bestehen werden.

Wie stellt KPMG sicher, dass KPMG in sämtliche Ländern denselben Lösungsansatz und dasselbe Verständnis der Regeln hat?

Adrian Harkin (Partner, UK) KPMG FATCA Global Advisory Board Leader: KPMG hat ein FATCA Global Advisory Board errichtet, welches sämtliche Funktionen und sämtliche relevante Länder beinhaltet. Es ist die Kernaufgabe des Boards sicherzustellen, dass der Ansatz, die Interpretation von Regeln sowie das KPMG-interne Training durch ein zuständiges Kernteam koordiniert und entwickelt wird. Auf diese Art und Weise erreicht KPMG dieselbe Qualität an Unterstützung über sämtliche Länder, was ein zentraler Punkt ist, um sicherzustellen, dass alle unsere Kunden den gleich hohen Qualitätsstandard bei der Umsetzung von FATCA erhalten. Zudem ist dies für unsere Kunden, die in verschiedenen Rechtsordnungen operieren, enorm wichtig, um ihre Anstrengungen kanalisieren zu können.

Unser Hauptgeschäft liegt in Tschechien und wir haben nur wenige operative Einheiten ausserhalb dieses Landes. Kann ich diese Länder für die Analyse der Auswirkung von FATCA und der konkreten Umsetzung aufschieben?

Dipl.-Kfm. (FH) Sebastian Fischer (Senior Manager, Österreich): Es ist in diesem Fall angebracht, die Auswirkungsanalyse mit einem zentralen Team in Tschechien zu starten. Allerdings besteht das Risiko, dass Einheiten, welche in dieser ersten Phase der Analyse als „out-of-scope“ definiert werden, signifikante Transaktionen in U.S. Wertpapiere tätigen oder eine signifikante U.S. Kundenbasis haben oder im Wege des Passthru-Payment Konzepts betroffen sind. Folglich würden wir erwarten, dass das lokale Management darauf hinweist, dass sie keine wesentlichen U.S. Transaktionen tätigen und nicht erwarten, dass sie eine wesentliche U.S. Kundenbasis haben. Nachdem die Analyse in Tschechien abgeschlossen wurde, wäre zu berücksichtigen, dass die Tools und Prozesse, die zentral entwickelt wurden, auf die übrigen „out-of-scope“ Einheiten übertragen werden. Schliesslich müssen sämtliche Gesellschaften „FATCA-compliant“ sein, um den Status der Muttergesellschaft in Tschechien nicht einzuschränken.

In unserer Finanzgruppe hat jedes Land sein eigenes FATCA Projekt. Ist das ein Problem?

Mag. Michael Hilbert (Senior Manager, Österreich): Die Primärverantwortung zur Einhaltung der FATCA Vorschriften obliegt dem individuellen FFI. Ein individuelles FATCA Projekt für jede rechtliche Einheit ist somit möglich. Wir würden in jedem Fall empfehlen, dass ein zentrales FATCA Projektteam definiert wird. Dies aus folgenden Gründen:

· Ein zentralisiertes FATCA Projekt enthält im Gegensatz zu individuellen FATCA Projekten ein Synergie-Potenzial (zum Beispiel Identifikationsfelder und Prozesse können harmonisiert werden und Datenbank-Abfragen bzw. Algorithmen können ausgetauscht werden, Produkte werden in einem Land strukturiert, aber werden in verschiedenen Ländern vertrieben).

· Ein zentrales FATCA Team stellt einheitliche Qualitätsstandards über alle Länder sicher.

· Die Notice 2011-34 sieht vor, dass eine designierte Einheit innerhalb der Gruppe für alle FFIs die Kommunikation gegenüber dem IRS übernehmen sollte. Folglich wird ein einheitlicher Ansatz notwendig sein, um sämtliche relevanten Informationen zu zentralisieren und die Kommunikation mit dem IRS koordinieren zu können.

· Ein zentralisiertes FATCA Projekt soll schliesslich in allen Ländern lokal umgesetzt werden, um den lokalen Gesetzen und Anforderungen Rechnung zu tragen.

Kroatien war nicht Teil des QI-Agreements. Ich nehme an, dasselbe gilt für FATCA?

Dr. Ferdinand Kleemann (Director, Österreich): Der Haupteffekt des QI-Agreements war es, die US Quellensteuer für Länder, welche ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA abgeschlossen haben, effizient und zu den jeweiligen reduzierten Quellensteuersätzen einzubehalten. Nicht-US Personen haben besonders von diesem Regime profitiert. FATCA geht über den Rahmen des QI Regimes hinaus und beinhaltet auch Nicht-US Wertpapiere, welche von US Personen gehalten werden, und ist zusätzlich auf „undurchsichtige“ Nicht-US Gesellschaften, welche unter US Kontrolle stehen, fokussiert. Wir glauben nicht, dass es Ausnahmen für einzelne Länder geben wird, da eine solche Ausnahme US Kunden ermöglichen würde, mit nicht deklarierten Vermögenswerten das FATCA Regime zu umgehen.

China als grösster Gläubiger von US-Staatsanleihen wird höchstwahrscheinlich nicht Teil von FATCA sein. Was werden die Konsequenzen für meine Operationen in Hong Kong und Singapur sein?

Charles Kinsley (Partner, China) FATCA Global Advisory Board Member: Diskussionen zwischen den chinesischen und den US Behörden haben soeben begonnen. Dementsprechend ist es derzeit unklar, in welchem Ausmass FATCA Finanzinstitute in China betreffen wird. So oder so ist eine zeitnahe Übernahme von FATCA in China fraglich, wenn man die Grösse der FFIs in China, die Umsetzungszeit und die derzeitige Geschwindigkeit der Diskussionen zwischen den beiden Ländern berücksichtigt.

 


[1] Fixed, Determinable, Annual, or Periodical („FDAP“) Zahlungen beinhalten sämtliche Zahlungen aus US-Quellen  (insbesondere Zinsen und Dividenden von US-Schuldnern) außer Gewinne aus der Veräusserung von Immobilien oder Mobiliarvermögen sowie vom Bruttoeinkommen ausgenommene Einkommensbestandteile, wie steuerbefreite verzinsliche kommunale Schuldverschreibungen und qualifizierte Stipendien.

[2] Formular zur formellen Identifikation von Personen als U.S. Person (Das Formular zum Nachweis, dass eine Person eine Non-US Person ist, ist das W8-BEN Formular)

Dipl.-Kfm. Sebastian Fischer

Steuer / EuGH - Urteil

Ankauf von zahlungsgestörten Forderungen

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass der Erwerb zahlungsgestörter Forderungen unter ihrem Nennwert seitens des Erwerbers keine entgeltliche Dienstleistung darstellt.

EuGH-Urteil C-93/10 GFKL Financial Services

Der EuGH sieht den Ankauf zahlungsgestörter Forderungen – im Gegensatz zum Factoring – nicht als wirtschaftliche Aktivität an (EuGH vom 27.10.2011 C-93/10 GFKL):

In der Rechtssache GFKL Financial Services wurden Grundpfandrechte und Forderungen aus gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen erworben. Mit dem Stichtag gingen sämtliche Rechte und Forderungen sowie das Ausfallrisiko über und ein Kaufpreis in Höhe des aktuellen Wertes dieser Forderungen wurde bezahlt. Eine Haftung des Verkäufers für die Einbringlichkeit der Forderungen wurde ausgeschlossen.

Strittig war, ob der Käufer durch den Kauf der Forderungen - in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Factoring – auch dann eine steuerpflichtige Leistung erbringt, wenn sich der Kaufpreis nach dem geschätzten Ausfallrisiko richtet und dem Forderungseinzug nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Der EuGH entschied, dass der Erwerber der zahlungsgestörten Forderungen weder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 4 der Sechsten Richtlinie ausübt, noch eine Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt. Anders als bei der Factoringgebühr und der Delkrederegebühr stelle die Differenz zwischen Nennwert der übertragenen Forderungen und deren Kaufpreis keine Vergütung dar, mit der eine erbrachte Dienstleistung abgegolten werde. Diese Differenz resultiere aus dem verminderten wirtschaftlichen Wert der Forderung zum Zeitpunkt ihrer Übertragung, der auf die Zahlungsstörungen und das Risiko des Ausfalls zurückzuführen ist. Sie sei aber nicht Ausfluss einer Leistungsbeziehung zwischen Forderungskäufer als Leistendem und Forderungsverkäufer.

Schlussfolgerungen

Angesichts der erheblichen Zunahme von distressed debt-Transaktionen wurde die EuGH-Entscheidung mit Spannung erwartet. Das Urteil unterscheidet zwar grundlegend zwischen Forderungsverkäufen und Inkasso bzw. Factoring, lässt aber leider offen, wo die Grenze – insbesondere zum echten Factoring - zu ziehen ist. Seine Anwendung ist deshalb zunächst auf direkte Forderungsverkäufe zum „wirtschaftlichen Wert“, d.h. ohne Regressansprüche, begrenzt.

Es besteht die Gefahr, dass in der Praxis Leistungsentgelte nicht mehr spezifiziert, sondern in den Transaktionswert der Forderungsverkäufe „eingearbeiten“ werden könnten. Dies kann wiederum zu intensiven Nachforschungen der Finanzverwaltung und einer uneinheitlichen Finanzverwaltungspraxis innerhalb der EU führen. Der Berechnung des Transaktionswertes wird deshalb besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.

Fehlt es an einem Leistungsaustausch, erbringt der Forderungskäufer keine wirtschaftliche Tätigkeit. Dies hat aber zur Folge, dass die Vorsteuer, welche mit solchen Umsätzen in Zusammenhang steht, nicht abgezogen werden kann.

Mag. Armin Obermayr

Steuer / KEST - Vorauszahlung

KESt-Vorauszahlung per 15. Dezember 2011 in Höhe von 93%!

Banken haben gemäß § 96 EStG am 15. Dezember jeden Jahres eine KESt-Vorauszahlung für Zinsen aus Geldeinlagen bei und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 90% einer nach bestimmten Regeln errechneten Jahressteuer an das Finanzamt abzuführen.   Mit Budgetbegleitgesetz 2011 wurde in § 124b Z 190 EStG eine Sonderbestimmung eingeführt, wonach für im Jahre 2011 zu entrichtende Vorauszahlungen ein Prozentsatz von 93 % anzuwenden ist.   Bitte beachten Sie diese gut versteckte Norm für Berechnung und Abfuhr der KESt-Vorauszahlung per 15. Dezember 2011!  

Banken haben gemäß § 96 EStG am 15. Dezember jeden Jahres eine KESt-Vorauszahlung für Zinsen aus Geldeinlagen bei und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 90% einer nach bestimmten Regeln errechneten Jahressteuer an das Finanzamt abzuführen.
Mit Budgetbegleitgesetz 2011 wurde in § 124b Z 190 EStG eine Sonderbestimmung eingeführt, wonach für im Jahre 2011 zu entrichtende Vorauszahlungen ein Prozentsatz von 93 % anzuwenden ist.
Bitte beachten Sie diese gut versteckte Norm für Berechnung und Abfuhr der KESt-Vorauszahlung per 15. Dezember 2011!

Dr. Stefan Haslinger

Steuer / Finanztransaktionssteuer

Die EU-Finanztransaktionssteuer ante portas ?

Ende September 2011 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag über eine neue Finanztransaktionssteuer veröffentlicht. Bei Umsetzung dieses Vorschlages (geplant ab 1.1.2014) im EU-Raum oder möglicher Weise nur in der Euro-Zone kommen auf die Finanzunternehmen neben der Steuerbelastung, die unter Umständen nicht zur Gänze an die Kunden weiterbelastet werden kann, umfangreiche Reporting- und Compliance-Aufgaben zu.

Am 28. September 2011 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag über eine neue Finanztransaktionssteuer veröffentlicht. Danach sollen (ab 2014) alle Finanztransaktionen, bei denen zumindest eine Vertragspartei in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist und ein in der EU ansässiges Finanzunternehmen Partei der Transaktion ist, dieser neuen Steuer unterliegen.

Als Finanztransaktionen werden der Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten (Aktien, Schuldverschreibungen, Investmentfondsanteile, Geldmarktinstrumente, strukturierte Produkte,…), der Transfer von Risiken, die mit Finanzinstrumenten verbunden sind, sowie der Abschluss und die Abänderung von Derivatkontrakten verstanden. Die Emission von Aktien sowie die sogenannten „Verbrauchergeschäfte“ (wie z.B. der Abschluss von Versicherungsverträgen, Verbraucherkrediten, Hypothekarkrediten etc.) sollen aber nicht erfasst sein.

Steuerschuldner sind die involvierten Finanzunternehmen, zu den neben Banken auch Versicherungsunternehmen und Pensionskassen zählen. Die Steuer soll 0,1 % bei Finanzinstrumenten und 0,01% bei Derivaten betragen und bei elektronischen Transaktionen sofort, in allen anderen Fällen innerhalb von drei Arbeitstagen ab Entstehen der Steuerschuld (=schuldrechtliches Geschäft) fällig sein und in den EU-Haushalt fließen.

Weitere Informationen sind unter Video of KPMG EU Tax Centre commentary, dem Euro Tax Flash oder unter der Council Directive verfügbar.

Bei Umsetzung dieses Vorschlages (geplante Anwendung ab 1.1.2014) kommen auf die betroffenen Finanzunternehmen neben den unmittelbaren Steuerkosten umfangreiche Reporting- und Compliance-Aufgaben zu. Da jedes involvierte Finanzunternehmen die Transaktionssteuer schuldet, kann es zu empfindlichen Mehrfachbelastungen (bei mehreren involvierten Finanzunternehmen bzw. bei Transaktionen innerhalb dezentraler Sektoren oder Bankgruppen) kommen.

Obwohl aus heutiger Sicht offen ist, ob dieser Vorschlag im EU-Raum (oder in der Euro-Zone) umgesetzt wird, empfehlen wir, sich in den ersten Monaten des nächsten Jahres intensiver mit diesem Kommissionsvorschlag auseinanderzusetzen und die Auswirkungen auf die einzelnen Geschäftsprozesse zu prüfen. Da die Umsetzung noch nicht beschlossen ist, besteht auch die Möglichkeit, sowohl national als auch international die Anliegen der Finanzunternehmen vorzubringen. Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Vorhaben.

DDr. Hans Zöchling

KPMG International / Publikationen

FATCA, CCCTB & Mobile Banking

Abschließend wollen wir Sie in unserem Financial Services Newsletter über kürzlich erschienene, sektorspezifische internationale KPMG Publikationen informieren. Berichtet wird über aktuelle FATCA Entwicklungen ("FATCA: now it gets serious"), den EU-Kommissionsvorschlag zur Common Consolidated Corporate Tax Base ("The KPMG Guide to CCCTB) sowie das Ergebnis einer Umfrage zum Potenzial von Mobile Banking and Payment ("Monetizing Mobile"). Weiters stellen wir Ihnen die dritte Ausgabe des neuen internationalen Newsletter "The Bank Statement" vor, der seit 2011 insbesondere sektorspezifische IFRS Entwicklungen quartalsweise zusammenfasst.

FATCA: now it gets serious

It appears that much of the financial services sector continues to misunderstand the implications of the US Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA). Specifically, we continue to hear potentially impacted entities claim that FATCA isn’t relevant to them because they don’t have any US investors. While a common myth, FATCA will impact any fund or investment manager who invests in US assets on behalf of their clients, regardless of their domicile. Lesen Sie mehr ...

The KPMG Guide to CCCTB

Despite the political and technical obstacles, the CCCTB initiative is a serious proposal. Businesses throughout the EU will need to clearly understand what the CCCTB proposal means for them. That requires not just a one-off exercise, but rather an ongoing, dynamic process. This KPMG guide to CCCTB provides clear, practical descriptions of the proposals as well as thought-provoking insights into their technical aspects. Lesen Sie mehr ...

Monetizing mobile

The era of mobile banking and payments is dawning. Around the world and across the banking value chain, everyone is waking up to the huge potential of a market that is rapidly changing the way that customers interact with their financial institutions. Lesen Sie mehr ...

The Bank Statement

The Bank Statement ist ein quartalsweise erscheinender Newsletter der KPMG International Standards Group und IFRS Bankenspezialisten aus dem internationalen KPMG Netzwerk. Der Newsletter bietet Ihnen insbesondere Informationen zu aktuellen bankenspezifischen Entwicklungen in den IFRS und deren Auswirkungen. Lesen Sie mehr ... 

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