
Aufgrund des technologischen Wettbewerbs, ist für viele Unternehmen eine ständige Weiterentwicklung von Produkten und Prozessen notwendig, um die Marktpräsenz sowie den Marktanteil auszubauen bzw. zu sichern. Daher spielt Forschung und Entwicklung eine zunehmend wichtige Rolle.
Österreich, als Forschungsstandort, bietet als Anreiz für Unternehmen die Möglichkeit der Geltendmachung einer steuerlichen Forschungsförderung. Derzeit kann von den Forschungsaufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird, eine Forschungsprämie (8%; Gutschrift auf dem Abgabenkonto; somit in einer Verlustsituation wirksam) bzw. ein Forschungsfreibetrag (25%; fiktiver Betriebsausgabenabzug) geltend gemacht werden. Weiters kann für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen ein Forschungsfreibetrag iHv 25% (bzw. unter gewissen Voraussetzungen der erhöhte Forschungsfreibetrag iHv 35%) geltend gemacht werden. Hierfür ist eine Bescheinigung über den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung durch das BMWFJ notwendig.
Für den Fall, dass Forschungsverträge vergeben werden („Auftragsforschung“), besteht seit 2005 die Möglichkeit für den Auftraggeber einen Forschungsfreibetrag bzw. eine Forschungsprämie für die Forschungsaufwendungen (max. TEUR 100 für ein Wirtschaftsjahr (12 Monate)) unter gewissen Voraussetzungen geltend zu machen.
Ab der Veranlagung 2011 soll nur mehr die Möglichkeit zur Geltendmachung einer Forschungsprämie möglich sein (Stand laut BBG 2011). Die Forschungsprämie soll auf 10% erhöht werden. Der Nachweis über den volkswirtschaftlichen Wert der Erfindung mittels Bescheinigung durch das BMWFJ soll nicht mehr erforderlich sein.
Da der österreichische Gesetzgeber unterschiedliche Formen der steuerlichen Forschungsförderung vorsieht, ist es für Unternehmen oft schwierig, die für das Unternehmen optimale Art der Forschungsförderung geltend zu machen.
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